Ergibt sich die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern aus den Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 Absatz 2 „Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen“ sowie aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) §22 Abs.2 „Notfallmaßnahmen“.
Seit November 2012 ist mit Inkrafttreten der ASR2.2 (Arbeitsstättenrichtlinie – technische Regeln für Arbeitsstätten) jeder Arbeitgeber verpflichtet mindestens 5% der Mitarbeiter als Brandschutzhelfer ausbilden zu lassen oder auszubilden. Dazu ist zu berücksichtigen, dass Urlaub, Krankheit und Schichtbetrieb immer diese 5% vorzuweisen sind. Deshalb empfehlen wir, 10% ausbilden zu lassen.
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten – durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden – vertraut zu machen.